Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
- Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Björn Paduch, Barticular Bar- & Cocktailentertainment, Ruschestr. 26, 10367 Berlin, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“).
1.2 Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
1.5 Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt. - Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erbringung von Catering-Leistungen durch den Auftraggeber (nachfolgend „Leistungen“).
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Die Leistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbarten und bekannten Leistungsumfang. Sofern sich im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendigerweise oder zweckmäßigerweise Anpassungen des Leistungsumfangs an die tatsächlichen Verhältnisse ergeben, werden die Vertragsparteien sich über entsprechende Anpassungen des Leistungsumfangs einigen.
3.3 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
3.4 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
3.5 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
3.6 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er wird jeodch bei der Gestaltung seiner Tätigkeiten auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen und dessen im Rahmen des vorgenannten Weisungsrechts erteilte Vorgaben beachten.
3.7 Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers zu erbringen.
3.8 Für die Einhaltung steuer- und/oder versicherungsrechtlicher Vorschriften und Pflichten sowie sonstige anwendbare gesetzliche Vorschriften in eigener Sache ist jede Partei selbst verantwortlich.
3.9 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
4. Personal des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
5. Subunternehmer des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
5.2 Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.
6. Vertragsschluss und Vertragssprache
6.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an seinen Angeboten vor.
6.2 Die Beauftragung der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Leistungen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
6.3 Die Annahme erfolgt entweder,
- indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
- indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Abgabe dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert, oder
- indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf . Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
6.4 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
6.5 Ist der Auftraggeber Unternehmer gilt ergänzend: Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
6.6 Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Auftragnehmer Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
7. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht gem. § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziffer 9 BGB bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer:
- alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen;
- zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten;
- Strom-, Wasser- und/oder Gas-Anschlüsse funktiontüchtig zur Verfügung stellen;
- erforderliche Unterkünfte und/oder Parkplätze zur Verfügung stellen
sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
8.2 Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, sind behördliche oder privatrechtliche Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse (z.B. GEMA, Brandschutz, Sicherheitsmaßnahmen bzw. -unterweisungen, behördliche Anträge) vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die geplante Veranstaltung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen und alle gegebenenfalls erforderlichen Gebühren rechtzeitig zu entrichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber vor Beginn der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu verlangen.
8.4 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
8.5 Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
9. Leistungsänderung
9.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über etwaige Unverträglichkeiten und/oder Allergien der Veranstaltungsteilnehmer auf bestimmte Lebensmittel und Inhaltsstoffe bei der Vereinbarung des Menüs bzw. der Getränkeauswahl zu unterrichten.
9.2 Der Auftraggeber kann bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Änderung des Ablaufs der Veranstaltung, der Teilnehmeranzahl oder der Leistungen (z.B. des Menü bzw. der Getränkeauswahl) verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Sofern die Änderung des Menüs bzw. der Getränkeauswahl und/oder Teilnehmeranzahl zu einer Kostenreduzierung führt, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend zu mindern, wenn diese innerhalb der vorgenannten Frist angezeigt wurde. Sofern eine rechtzeitige oder verspätete vom Auftragnehmer angenommene angezeigte Änderung des Menüs bzw. der Getränkeauswahl und/oder Teilnehmeranzahl zu einer Kostensteigerung führt, sind die Mehrkosten immer vom Auftraggeber zu tragen.
9.3 Änderungen oder Abweichungen der Veranstaltung betreffend des Menüs bzw. der Getränkeauswahl oder Zutaten (z.B. aufgrund nicht Verfügbarkeit von Zutaten und Getränken), welche von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Vertrags abweichen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Auftragnehmer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Auftraggeber nicht erheblich sind.
9.4 Der Auftragnehmer hat eine Änderung oder Abweichung des Menüs bzw. der Getränkeauswahl oder Zutaten gemäß Ziffer 9.3. unverzüglich nach seiner Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu erklären.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
10.1 Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei der angegebenen Vergütung um Gesamtpreise.
10.1.1Ist der Auftraggeber Verbraucher, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Bruttopreis inklusive der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.1.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Ausführung der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangte Entgelte, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder der Kostensenkung zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.
10.3 Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Liegt der neue Preis aufgrund des dem Auftragnehmer zustehenden Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
10.4 Mit Abschluss des Vertrags schuldet der Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zur Zahlung fällig.
10.5 Die Restsumme in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
10.6 Für die Rechtzeitigkeit der zuvor genannten Zahlungen ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
10.7 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
10.8 Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.
10.9 Für Auftraggeber die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
10.10 Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
10.11 Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
10.12 Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
10.13 Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
11. Nennung als Referenzkunden
11.1 Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
11.2 Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
12. Haftung für Mängel
12.1 Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB.
12.2 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
12.3 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Lieefrung bzw. Erbringung der Leistung anzuzeigen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er einen versteckten Mangel unverzüglich nach dem Erkennen des Mangels zu rügen. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, so hat dieser einen versteckten Mangel innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist zu rügen. Eine verspätete Rüge führt zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche.
12.4 Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
12.5 Die vorstehenden Einschränkungen und Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist
13. Haftung für Schäden
13.1 Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
13.2 Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 13.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
13.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
14. Vertragliches Rücktrittsrecht des Auftraggebers – Stornierungen
14.1 Der Auftraggeber kann seine Terminvereinbarung für eine Leistung bis zu 30 Tage vor Beginn der beauftragten Leistung bzw. Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen und Entstehung von Kosten stornieren. Die Stornierung hat der Auftraggeber unter Einhaltung der Stornierungsfrist in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer. Ein dem Auftraggeber als Verbraucher gegebenenfalls nach Ziffer 7. zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht wird durch das nachstehend geregelte Rücktrittrecht nicht eingeschränkt.
14.2 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen verlangen. Es gilt insoweit folgende Stornierungsstaffelung:
- bei Stornierungen zwischen dem 29. Tag und 15. Tag vor dem Veranstaltungsbeginn: 50 % der Vergütung
- bei Stornierungen ab dem 14. Tag vor dem Veranstaltungsbeginn: 70 % der Vergütung
14.3 Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
14.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Stornierungsbedingungen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.
14.5 Im Falle einer Stornierung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein gegebenenfalls bereits gezahlte Vergütung vollständig zurückerstatten. Die Erstattung der Vergütung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwei (2) Wochen ab Zugang der Stornierungserklärung. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Vergütung mit dem gleichen Zahlungsmittel zurück, welches der Auftraggeber bei der Beauftragung der Leistungen verwendet hat.
15. Verjährung eigener Ansprüche des Auftragnehmers
Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf (5) Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
16. Geheimhaltung
16.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
16.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt .
16.3 Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
17. Vertragslaufzeit und Kündigung
17.1 Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
17.2 Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.
17.3 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
18. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
18.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.
18.2 Verstößt der Auftraggeber oder eine berechtigten Person schuldhaft gegen die zuvor genannten Verpflichtungen, so hat der Auftraggeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen, deren Höhe von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftragnehmers, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Dem Auftraggeber steht es in jedem Fall frei nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
19. Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
20. Alternative Streitbeilegung
20.1 Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, gelten die folgenden Regelungen. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
20.2 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und nicht bereit.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ergänzend: Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
21.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
21.3 Ferner gilt diese Rechtswahl im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht nicht bei Verbrauchern, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.
21.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 29.04.2024